AGB
Florian Meyer - Mietfahrzeuge
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG EINES WOHNMOBILS
Sehr geehrter Kunde,
zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet Florian Meyer
– nachstehend „Vermieter“ genannt – Wohnmobile zur Miete an.
Sofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bitte lesen Sie diese Mietbedingungen sorgfältig durch, denn im Falle des Vertragsabschlusses über
die
Buchung eines Fahrzeuges werden diese Bedingungen zum Inhalt des zustande kommenden
Mietvertrages.
1.. Mietpreise
1.1. Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Preise. Sondervereinbarungen sind im Mietvertrag
auszuweisen.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig, wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart:
- 20% der Mietkosten, mind. EUR 200,00, sind bei Vertragsabschluss innerhalb von 4 Tagen
- die restlichen 80% Mietkosten aus dem Mietvertrag bis 30 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges
- Bei kurzfristigen Buchungen der Gesamtbetrag sofort.
1.2. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrückgabe berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur am letzten
Miettag 09:00-10:00 Uhr, oder
im Mietvertrag wird eine andere Zeit vereinbart.
1.3. Pro berechnete Nacht sind 100km Fahrstrecke frei, es sei denn, es wird im Mietvertrag etwas
anderes vereinbart.
Mehrkilometer werden je nach Fahrzeugtyp und –größe EUR 0,30 berechnet.
1.4. Eine Kaution gem. Mietvertrag ist spätestens bei Übernahme des Fahrzeuges beim Vermieter in
bar zu hinterlegen oder an
den Vermieter bis 10 Tage vor Übernahme zu überweisen. Dieser Betrag wird nach Rückgabe des
sauberen, intakten,
schadensfreien Fahrzeuges, wie bei Abholung, mit. evtl. anfallenden Kosten oder Schäden verrechnet
oder zurückerstattet.
Eine Verzinsung findet nicht statt.
1.5. Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Vermieter
überschreiten, so schuldet er
für jeden Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des täglichen Mietpreises zuzüglich
einer Vertragsstrafe von
EUR 200,00 für jeden Tag, an dem das Fahrzeug schuldhaft vorenthalten wird. Die Geltendmachung
weiterer
Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Eine Rücksprache mit dem Vermieter zur evtl.
Verlängerung der Mietzeit muss
mindestens 2 Tage vor Beendigung der Mietzeit erfolgen und schriftlich (SMS, Whats-App. o.ä.)
bestätigt werden.
2.. Rücktritt vom Mietvertrag
2.1. Der Mieter kann jederzeit vor Beginn der Mietzeit schriftlich vom Mietvertrag zurücktreten.
Die Entschädigung bei Rücktritt vom Mietvertrag beträgt:
- bis 60 Tage vor 1. Miettag 20% des vereinbarten Mietzins.
- bis 30 Tage vor 1. Miettag 50% des vereinbarten Mietzins.
- bis 15 Tage vor 1. Miettag 80% des vereinbarten Mietzins.
- weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 100% des vereinbarten Mietzins
2.2. Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt das als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf
der vereinbarten Mietzeit
ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
2.3. Der Vermieter kann aus folgenden Gründen, ohne Haftung gegenüber dem Mieter, jederzeit vom
Mietvertrag zurücktreten
- bis 60 Tage vor Mietbeginn ohne Angabe von Gründen. Die gezahlte Anzahlung wird erstattet
- jederzeit bei Unfall-, Verschleiß- u. Reparaturschäden des Fahrzeuges. Der Mietpreis wird erstattet
- jederzeit bei unvorhersehbaren Ereignissen, Diebstahl, Erdbeben o.ä. Der Mietpreis wird erstattet
- weitergehende Ansprüche gegen der Vermieter bestehen nicht.
2.4. Der Vermieter haftet nicht für entgangenen Urlaubsgewinn gleich aus welchem Grund, z.B.
notwendig werdenden
Reparaturen, nicht funktionierenden Teilen, Kündigung vor Mietbeginn o.ä..
2.5. Dies gilt auch während der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter hat bei den oben genannten
Gründen keinen Anspruch auf
Entschädigung.
3.. Übergabe, Rücknahme, Reinigung
3.0. Ist zum Übergabezeitpunkt die Miete, zusätzliche Vereinbarungen, sowie die Kaution nicht
vollständig beim Vermieter per
Überweisung oder bar eingegangen sein, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern.
ohne dass der Mieter
einen Rechtsanspruch hat oder geltend machen kann. In dem Fall gilt das als Nichtabnahme und die
gezahlte Miete verfällt.
3.1. Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Zeiten für Übernahme und Rückgabe. Wenn dort
nichts vereinbart wurde, gilt:
Übergabe am 1. Miettag zwischen 16:00 und 17:00 Uhr sowie Rückgabe am letzten Miettag zwischen
09:00 und 10:00 Uhr.
Bei Buchung, Außenreinigung sowie Umladen des Gepäcks in eigenen PKW muss die Rückgabe 1
Stunde früher erfolgen.
3.2. Erfolgt die Übergabe bzw. Rückgabe nicht zur vereinbarten Zeit, ist der Vermieter berechtigt, eine
Entschädigung zu fordern
in Höhe von € 50 je angefangene Stunde.
3.3. Zur Übergabe sind vom Mieter im Original vorzulegen: Fahrerlaubnis aller Fahrberechtigten und
Personalausweis aller
Mitreisenden! Bei Nichtvorlage ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern, ohne dass
der Mieter einen
Rechtsanspruch hat oder geltend machen kann. In dem Fall gilt das als Nichtabnahme und die
gezahlte Miete verfällt.
3.4. Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand in 34508 Willingen, Zum hohen
Eimberg 8 übergeben und ist auch
dort so zurückzugeben.
3.5. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat
dieser eine Entschädigung
zu zahlen:
- EUR 55,00 für allgemeine Außenreinigung
- EUR 80,00 für allgemeine Innenreinigung, exklusive Bad, WC, u. Sani-Box
- EUR 140,00 für WC-Reinigung (pauschal kpl. WC-Einheit incl. Fäkalientank, Bad)
- EUR 80,00 für Leeren und Spülen Grauwassertank
- bei starker, nicht allgemeiner Verunreinigung gleich welcher Art, nach Aufwand,
mind. EUR 45,00 je angef. Stunde, zzgl. evtl. benötigten Spezialreinigungsmitteln.
- EUR 500,00 für Sonderreinigung bei unerlaubter Tiermitnahme (Hund, Katze o.ä.)
3.6. Es dürfen keine Scheuermittel oder andere groben oder scharfen Reiniger oder Bürsten zur
Reinigung verwendet werden.
Die Kunststofffenster sind extrem kratzempfindlich. Fenster nur mit Wasser, Glasreiniger oder
Geschirrspülmittel (Pril)
säubern, keine Microfasertücher!
Das Fahrzeug darf nicht in einer Waschanlage gewaschen werden!
3.7. Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden
3.8. Tiere in jeglicher Form dürfen nur mitgenommen werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag
vereinbart wurde. Eine
Reinigung bei widerrechtlicher Nutzung ist aufwendig und wird nach Aufwand berechnet, mind. EUR
45,00 je angefangene
Stunde zzgl. Material, zusätzlich der Kosten wie unter Pkt. 3.4.. Eine evtl. notwendige OZON-
Behandlung hat der Mieter
vollumfänglich zu tragen!
3.9. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit allem gemieteten
und überlassenen Zubehör
an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Fahrzeuges und Zubehörs bei
Vertragsbeginn unter
Berücksichtigung der vertragsgemäß normalen Abnutzung bis zum Vertragsablauf entspricht.
Spätestens bei Rückgabe des
Fahrzeuges hat der Mieter dem Vermieter gegenüber alle selbst verursachten Schäden anzuzeigen.
3.10. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug muss das Fahrzeug gemäß Weisung des Vermieters zu
einem vom Vermieter
angegebenen Zeitraum früher zurückgegeben werden, ggfs. muss der Mieter seinen Urlaub
abbrechen, um die
Wiederherstellung des Fahrzeuges zu gewährleisten. Eine Vergütung oder Erstattung des Mietpreises
erfolgt nicht!
3.11. Überschreitet der Mieter den vereinbarten Rückgabezeitraum, werden je angefangene Stunde €
50,00 berechnet und fällig.
3.12. Kann das Fahrzeug infolge Beschädigung, Reparatur, Ausfall oder Verzug nicht weitervermietet
werden, trägt der Mieter den
Mietausfallschaden vollumfänglich.
4.. Berechtigte Fahrer
4.1 Der Mieter muss seinen Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und dies
nachweisen können!
4.2. Das Mindestalter des Mieters muss mind. 25 Jahre betragen und mind. 1 Jahr im Besitz der
Fahrerlaubnis Klasse –C1- oder
Klasse -3- sein.
4.3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt
werden, sofern sie das
festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse –B- oder Klasse
-3- sind.
4.4. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter haftet somit für die Fahrer mit.
4.5. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt zu führen und gegen Diebstahl und Beschädigungen zu
sichern.
5.. Verbotene Nutzung
5.1. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten.
- zur Weitervermietung oder Verleihung
- zur Beförderung oder Mitnahme von Tieren
- zum Wintercamping. Fahrten in Skigebiete o.ä. sind wegen Winterreifenpflicht ausgeschlossen.
- unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (0,0 Promille/Blutzuckertest)
- zur gewerblichen Nutzung
6.. Reparaturen
6.1. Reparaturen, die notwendig sind, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen
bei Beträgen ab EUR 50,00
vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Bei Beträgen bis EUR
50,00 sind diese zu
belegen. Die Kosten werden dann vom Vermieter nach Ende der Mietzeit erstattet. Die Kosten trägt
der Vermieter gegen
Vorlage der Rechnungen, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet (s. Ziffer 9).
6.2. Notwendige Betriebsstoffe wie Öle, Treibstoff, Ad-Blue, Kühlerflüssigkeit, Bremsflüssigkeit,
Frostschutz,
Scheibenwischwasser o.ä. sind vom Mieter während der Mietzeit zu kontrollieren und ggfs. gemäß
den Richtlinien aus der
Betriebsanleitung aufzufüllen. Die Kosten dafür trägt vollumfänglich der Mieter.
7.. Auslandsfahrten
7.1. Fahrten in Kriegs- u. Krisengebiete sind ausdrücklich untersagt.
7.2. Auslandsfahrten sind grundsätzlich in alle westeuropäischen Länder möglich.
7.3. Fahrten in außereuropäische Länder, außer Schweiz, sind nur nach Rücksprache mit dem
Vermieter und dessen schriftliche
Einwilligung möglich, da hier möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht.
7.4. Zum Eigenschutz vor Diebstahl oder auch Einleitung von Gasen empfehlen wir nur auf
abgeschlossenen Campingplätzen
oder öffentlichen Stellplätzen zu übernachten.
8.. Haftung des Mieters
8.1. Mit Übergabe und Fahrtantritt tritt der Mieter in die Kfz-Versicherung für Vollkasko sowie
Teilkasko auch für
verschuldensunabhängige Fälle mit den unter Pkt. 8.2. beschriebenen Selbstbeteiligungen ein.
Dies erlischt nach Rückgabe des Fahrzeuges, sofern nichts anderes im Rückgabe-Protokoll vereinbart
wurde.
8.2. Der Mieter haftet bei Unfallschäden auch für verschuldensunabhängige Fälle für Reparaturkosten
im Rahmen der Vollkasko
mit SB EUR 1.500,00, und Teilkasko mit SB EUR 500,00 je Schadenfall, sofern nicht anderes im
Mietvertrag vereinbart.
8.3. Für Schäden an der Einrichtung oder Zubehörs haftet der Mieter vollumfänglich, sofern sie nicht
von Voll- oder Teilkasko
abgedeckt oder übernommen werden.
8.4. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist.
8.5. Der Mieter haftet bei Unfallschäden unbeschränkt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der
Durchfahrtshöhen oder -breiten
und durch Rückwärtsfahren ohne Einweiser verursacht worden sind.
8.6. Der Mieter haftet bei Unfallschäden unbeschränkt, die durch Nichtbeachtung der An- u.
Aufbauten am Fahrzeug (z.B.
Fahrradträger o. Sat-Antenne) verursacht werden.
8.7. Achtung: Beim Einsatz von Navigationsgeräten oder Rückfahrkameras darf sich nicht „blind“ auf
die An- u. Vorgaben
verlassen werden. Die Straßenverkehrszulassungsordnung, Verkehrszeichen, Straßenzustand,
Sichtverhältnisse und andere
Umstände haben unbedingt Vorrang. Für Schäden durch Nichtachtung haftet der Mieter
unbeschränkt.
8.8. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht
berechtigten Fahrer oder zu
verbotenen Zwecken durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges
entstanden sind.
8.9. Der Mieter haftet unbeschränkt für Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung
und Einsatzausfall
vollumfänglich, sofern dies nicht durch Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt ist.
8.10. Kosten für Reifenpannen und –Beschädigungen und Marderbiss während der Mietzeit gehen zu
Lasten des Mieters. Ebenso
Kosten für Falschbetankung und verstopfte und verschmutzte Dieselfilter, die auf unsauberen
Kraftstoff zurückzuführen sind.
8.11. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit erlangte Bußgeldbescheide,
Verwarnbescheide, Mautgebühren
oder ähnlichen Vergehen.
Diese sind sofort zu begleichen. Für bei Nichtzahlen entstehende Zusatzkosten haftet der Mieter
unbeschränkt.
8.12. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
9.. Verhalten bei Unfallschäden
9.1. Bei Unfallschäden hat der Mieter immer die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das
Eintreffen der Polizei
abzuwarten und die Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Dem Vermieter ist immer
ein ausführlicher Bericht mit Skizze zu erstatten. Darin enthalten sein muss immer Name und
Anschrift der beteiligten
Personen, Fahrzeuge, Kennzeichen und evtl. Zeugen. Bei Brand, Diebstahl und Wildschäden sind
immer der Vermieter und
die Polizei des Landes zu unterrichten. Hier muss vom Mieter Polizeidienststelle, Anschrift,
Telefonnummer und Akten-/bzw.
Tagebuchnummer dem Vermieter übermittelt werden. Durch Nichtbeachtung entstehende Kosten
trägt der Mieter
vollumfänglich.
10.. Versicherungsschutz
10.1. Das Fahrzeug ist als Privat Fahrzeug angemeldet und gemäß der jeweils geltenden
ALLGEMEINEN
BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRZEUGVERSICHERUNG wie folgt versichert:
- Vollkasko mit Selbstbeteiligung EUR 1.000,00 je Schadenfall
- Teilkasko mit Selbstbeteiligung EUR 500,00, je Schadenfall
- Haftpflicht unbegrenzt, gem. der abgeschlossenen Vers.-Police.
Der Mieter trägt in jedem Fall die Selbstbeteiligung wie im Vertrag angegeben, auch für
verschuldensunabhängige Fälle.
10.2. Mit Übergabe und Fahrtantritt tritt der Mieter in die Kfz-Versicherung für Vollkasko sowie
Teilkasko auch für
verschuldensunabhängige Fälle mit den unter Pkt. 8.2. beschriebenen Selbstbeteiligungen ein.
Dies erlischt nach Rückgabe des Fahrzeuges, sofern nichts anderes im Rückgabe-Protokoll vereinbart
wurde.
11.. Gerichtsstand
11.1. Gerichtsstand, auch für evtl. Mahnverfahren, ist immer das zuständige Amtsgericht für den
Standort des Vermieters.
12.. Zurückhaltungsrecht
12.1. Ausdrücklich gilt als vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm
gemietete Fahrzeug wegen
irgendwelcher angeblichen Gegenansprüche zurückzubehalten.
13.. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
13.1. Die Überschriften dienen zur besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung,
insbesondere nicht die einer
abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein
oder werden, so hat dies
auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen
müssen so umgedeutet
werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
14.. Schlussbestimmung
14.1. Der Mieter sollte das Fahrzeug sorgsam und pfleglich behandeln, ganz so, als ob es sein
Eigentum wäre. Vorsichtiges und
umsichtiges Fahren, insbesondere in der Nähe von Bäumen und umsichtiges Handeln und rangieren
mit dem Mietobjekt hat
oberste Priorität. Der Mieter sollte sein ihm überlassenes Fahrzeug innen wie außen sauber halten
und z.B. das leeren der
Toilettenkassette, das Nachtanken frühzeitig vornehmen. Auch das Unterfahren von Brücken und
Tunneln unter 3,50 mtr. Ist
zu unterlassen, damit der Urlaub zum Erlebnis wird und die Rückgabe problemlos verläuft.
Stand 01.04.2025